Aufgabenkreise des Betreuers

 Das BGB schreibt keine typischen Aufgabenfelder vor. Es obliegt alleine dem Richter, anhand persönlichen Lebenssituation und den Bedürfnissen des Betreuten die Aufgabenkreise nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz festzulegen.

 

In der Praxis überträgt der Richter am häufigsten die folgenden Aufgabenkreise:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Bestimmung des Aufenthaltsortes
  • Vermögenssorge
  • Vertretung gegenüber Behörden
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Postangelegenheiten

 

 


Gesundheitsfürsorge

Der Betroffene kann in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligen, solange er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen Willen hiernach verständlich äußern kann. Wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nicht vorhanden ist, wird der Richter stellvertretend den Betreuer einsetzen. Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge übernimmt der bestellte Betreuer unter anderem die folgenden Aufgaben:

 

-     Kommunikation mit der Krankenversicherung des Betreuten

 

-     Kommunikation mit den Ärzten (z.B. für die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen  Maßnahmen, die Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen, die Einwilligung bei der Verabreichung von Medikamenten)

 

-    Organisation von ambulanter Pflege zu Hause

 

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 


Bestimmung des Aufenthaltsortes

Zusammen mit dem Betroffenen sollte der Betreuer den geeigneten Aufenthaltsort wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Betreuten zu beachten. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung durch den Betreuer ist besonders dann wichtig, wenn der Betroffene wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Werden innerhalb dieses Aufgabenfeldes Entscheidungen gegen den Willen des Betroffenen notwendig, z.B. die Unterbringung in einem Pflegeheim oder freiheitsentziehende Maßnahmen, muss der Betreuer eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen.

 


Vermögenssorge

Die Aufgabe des Betreuers besteht in erster Linie darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Er ist gegenüber dem Amtsgericht zur Rechnungslegung (Vermögensverzeichnis, Belege, Quittungen) verpflichtet. Bestimmte finanzielle Regelungen, wie Geldanlagen oder die Wohnungskündigung muss das Gericht vorab genehmigen.

Die Vermögenssorge kann sich auf alle finanziellen Angelegenheiten beziehen oder aber unter nur auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken (Erforderlichkeitsprinzip). Der Betreuer kann beispielsweise für die folgenden finanziellen Angelegenheiten zuständig sein:

 

-Führung eines Girokontos

-Verwaltung des Sparvermögens

-Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen (z.B. Befreiung von Zuzahlung zu Arzneimitteln, Wohngeldantrag, Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse, Rentenantrag uvm.)

-Kostenregelung für Wohnheim / Pflegeheime

-Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, usw.

-Steuererklärung

-die Regulierung von Schulden


Vertretung vor Behörden / Einrichtungen

 

-Kommunikation mit Behörden (z.B. bei der Beantragung von Wohngeld, Hartz 4, Arbeitslosengeld uvm).


 

Wohnungsangelegenheiten

Zu diesem Aufgabekreis gehören alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betroffenen zu tun haben.


-Abwendung einer Räumungsklage

 

-Kündigung oder Aufnahme eines Mietverhältnisses

 

-Regulierung der Mietschulden

 

-Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen Vermietern, Wohnungsbehörden, Wohnungsverwaltern, Hausmeistern und ähnlichen Personen

 

-Anträge auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

 

-Anträge auf Wohngeld oder Lastenzuschuss

Für die Auflösung einer Wohnung (beispielsweise wegen Umzug in eine Senioreneinrichtung) ist die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erforderlich.


Postangelegenheiten

Post- und Fernmeldeangelegenheiten sind vom Grundgesetz ein besonders geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als gesonderter Aufgabenkreis benannt. Der Betreuer kann Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr treffen und die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und je nach Lage an den Betroffenen aushändigen bzw. nicht aushändigen