Wer braucht eine Betreuung?

Die Grundlage für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung bildet das im Jahr 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz. Es löst die bis dahin gültigen Vorschriften zu Vormundschaft- und Gebrechlichkeitspflegschaft ab.

 

Mit der Einführung dieses Gesetzes wurde Entmündigung und somit die völlige Entrechtung der Betroffenen aufgehoben.

 

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung finden sich im § 1896 BGB geregelt. Hier heißt es in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB:  

 

„Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“ 


·  Psychischen Erkrankungen: endogene oder exogene Psychosen, Abhängigkeitserkrankungen, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (z.B. Schizophrenie, Borderline-Persönlichkeitsstörung etc.)

·  Bei körperlichen Behinderungen ist die Einrichtung der Betreuung nur dann gerechtfertigt, wenn die Fähigkeit zur Erledigung der Angelegenheit dauerhaft beeinträchtigt ist (z.B. Blinde, Taubstumme etc.).

 

·  Seelischer und geistliche Behinderung: eine Krankheit, die infolge einer psychischen Krankheit eine bleibende Beeinträchtigung mit sich bringt (z.B. Alkoholabhängigkeit), aber auch Erscheinungen des Altersabbaus (Altersdemenz), Erkrankungs-  oder unfallbedingte Intelligenzdefizite verschiedener Schwierigkeitsgrade (z.B. Lernbehinderung)