Wer kann Betreuer werden?

Die Bestellung eines Betreuers erfolgt stets durch den Beschluss des zuständigen Betreuungsgerichtes. Dabei bestimmt § 1897 Abs. 1 BGB, dass  

 

„(…) das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen“,  

bestellen soll.

 

Bei der Bestellung des Betreuers ist das Gericht (gem. § 1897 Abs. 4 BGB) dazu angehalten, Vorschlägen des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers Vorrang zu gewähren, sofern es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Macht der Betroffene von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, sind bei der Betreuerauswahl Verwandtschaftsverhältnisse, persönliche Bindungen und etwaige Gefahren von Interessenkonflikten zu beachten. Interessenskonflikte, die dagegen sprechen einen Angehörigen als Betreuer einzusetzen sind:

 

-es müssen Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchgesetzt werden

-möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren Erbschaft zusammenzuhalten zum Nachteil des Betreuten

 

Bei besonders komplizierten Betreuungen (Suchterkrankungen, Schulden, großes Vermögen usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen.

 

In der Praxis kommt in der Regel die folgende Reihenfolge zum Tragen:

1.       Wunsch des Betroffenen

2.       Ehegatte, Lebenspartner, Eltern oder Kinder

3.       weitere Verwandte oder Bekannte

4.       andere ehrenamtliche Betreuer

5.       Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder Berufsbetreuer

6.       Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde

 

Dabei steht die Eignung des Betreuers bei der Betreuerauswahl stets im Mittelpunkt. Ihr wird eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Die wesentlichen Anforderungen an den Betreuer im Bereich der persönlichen Eignung sind: 

 

- unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

- leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen

- Fähigkeit zum Führen eines förmlichen Schriftverkehrs

- Einhaltung des Datenschutzes

- persönliche und telefonische Erreichbarkeit

- Fortbildungs- und Kooperationsbereitschaft

- Inanspruchnahme professioneller Beratung

- Verfügen über Kenntnisse des regionalen Unterstützungssystems